Kuhstrebe Maschinen GbR   
Am Lindelbacher Tor 1
97318 Westheim

Tel.: 09321 92 57 42
Mobil: 0160 72 61 37 5

E-Mail: info@kuhstrebe.de

AGBs

Eigentumsvorbehalt

Gegenüber Verbrauchern behält sich der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

Gegenüber Unternehmern behält sich der Verkäufer bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

Handelt der Kunde als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an den Verkäufer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kuhstrebe Maschinen GbR für Lohnarbeiten, Verleih von Maschinen

 

1.) Allgemeines:

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen sind. Sie werden vom Vertragspartner anerkannt, auch für künftige Verträge.

Art und Umfang einer Leistung können mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden.

2.) Preise:

Unsere Angebote sind freibleibend.

Der Kunde verpflichtet sich, soweit nicht anders vereinbart, die Vergütung innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Unsere Preise umfassen – soweit nicht anders vereinbart – nicht die Wege- und Rüstzeiten und nicht die Gesetzliche Mehrwertsteuer.

Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz in Rechnung zu stellen.

Die Arbeitspreise gelten unter normalen Erntebedingungen.

Bei uns nicht bekannten Arbeitserschwernissen sind wir berechtigt, wahlweise den Auftrag abzulehnen oder zu den angebotenen Preisen einen angemessenen Zuschlag zu berechnen.

Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns (Auftragnehmer) unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.

Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.

3.) Ausführung

Der Auftraggeber haftet für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für Eigen- oder Drittschäden. Namentlich ist der Auftraggeber diesbezüglich verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch uns die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquellen freizuhalten.

Bei der Vermietung von Maschinen durch uns haftet der Auftraggeber für jede Beschädigung an der Maschine verschuldensunabhängig. Dies umfasst auch die Selbstbeteiligung unserer im Betrieb abgeschlossenen Maschinenversicherung.

4.) Termine

Bei Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände, sind wir nicht an fest vereinbarte Termine gebunden. Wir sind sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge ihrer Annahme bei uns auszuführen.

5.) Verkehrssicherungspflicht

Werden bei Ausführungen unserer Arbeit Straßen verschmutzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, unbeschadet einer eigenen Verpflichtung, den verkehrsgefährdenden Zustand zu beseitigen und kenntlich zu machen. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber ebenfalls die Erfüllung einer etwaigen allgemeinen Wegreinigungspflicht.

6.) Haftung

Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten bzw. bei Säarbeiten innerhalb einer Woche nach Offenkundig werden des Mangels verpflichtet.

Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht.

Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für den dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt.

Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung

eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Der Auftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass nicht unsere Geräte und Mitarbeiter eingesetzt werden.

Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.

Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstige Witterungsverhältnisse und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichende Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen. Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B. bei Silagebereitung, durch falsche Zeitpunkte der Ernte sowie sonstige Umstände, die zu Einbußen führen und vom Auftraggeber zu vertreten sind.

Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

Soweit keine verbindlichen und öffentlichen einsehbare Kabel- und Leitungspläne vorliegen, sind wir für Schäden an unterirdischen Leitungen nur dann verantwortlich, wenn unser Auftraggeber uns vor Ausführung der Arbeiten unmissverständlich darauf hingewiesen hat.

Unterbleibt ein solcher Hinweis, so haftet unser Auftraggeber uns für etwaige Schäden an unseren Geräten einschließlich eines etwaigen Folgeschadens. Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt Sorge für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte.

Von uns gemietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurück zu geben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.

7.) Maschinenbruchversicherung

Die Kuhstrebe Maschinen GbR hat für die Mietsache eine Maschinenbruch- und Kaskoversicherung (ABMG 2010) abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen werden dem Mieter auf sein Verlangen hin übergeben. Bei Eintritt der Maschinenbruchversicherung besteht ein Selbstbehalt seitens des Kundens in Höhe von 3000€, Ebenfalls trägt der Schädiger die Höherstufung der Versicherung, sowie etwaige zusätzlich entstehende Kosten.

8.) Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, sind wir berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet. In dem Rücknahmeverlangen ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

9.) Rücktrittsrecht

Wir können die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen ablehnen.

10.) Zahlung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung in Höhe von 30% des Gesamtpreises zu verlangen.

Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Wir sind berechtigt, bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verlangen.

Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.

Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 5,- € erhoben. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.

Kommt der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, sind wir berechtigt, als pauschale Entschädigung 30% des vereinbarten Preisen zu berechnen. Hiervon unbeschadet bleibt das Recht des Auftraggebers nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz).

11.) Schlussbestimmungen

Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der AGB bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall ergänzungsbedürftiger Lücken.

12.) Erfüllungsort

Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist das Amtsgericht in Kitzingen, bzw. das Landgericht Würzburg. Bei Verträgen mit ausländischen Kunden gilt das Deutsche Recht.